Verfall des Urlaubs
Verfall des Urlaubs: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten
Mit dem Jahreswechsel stellt sich oft die Frage: Verfällt nicht genommener Urlaub automatisch? Die Antwort ist nicht pauschal, da sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bestimmte Pflichten haben.
Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Laut § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Urlaub grundsätzlich bis zum Jahresende genommen werden. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur aus betrieblichen oder persönlichen Gründen (z. B. Krankheit) möglich – dann muss er bis zum 31. März genommen werden.
Wichtig: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil C-684/16) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil 9 AZR 423/16) verfällt Urlaub nicht automatisch. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter rechtzeitig über offene Urlaubstage informieren und sie auffordern, den Urlaub zu nehmen. Andernfalls bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.
Vertraglicher und tariflicher Urlaub
Neben dem gesetzlichen Mindesturlaub gibt es vertragliche oder tarifliche Zusatzansprüche. Hier gelten oft abweichende Regelungen, sodass dieser Urlaub zum Jahresende verfallen kann. Arbeitgeber sollten ihre individuellen Vereinbarungen prüfen.
Handlungsempfehlung
Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass sie ihre Mitarbeiter rechtzeitig auf den drohenden Verfall von Urlaub hinweisen. Arbeitnehmer wiederum sollten ihren Urlaub frühzeitig planen und beantragen. So lassen sich rechtliche Unsicherheiten vermeiden.