Verfall des Urlaubs

Verfall des Urlaubs: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten

 

Mit dem Jahreswechsel stellt sich oft die Frage: Verfällt nicht genommener Urlaub automatisch? Die Antwort ist nicht pauschal, da sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bestimmte Pflichten haben.

 

 

Gesetzlicher Urlaubsanspruch

 

Laut § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Urlaub grundsätzlich bis zum Jahresende genommen werden. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur aus betrieblichen oder persönlichen Gründen (z. B. Krankheit) möglich – dann muss er bis zum 31. März genommen werden.

Wichtig: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil C-684/16) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil 9 AZR 423/16) verfällt Urlaub nicht automatisch. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter rechtzeitig über offene Urlaubstage informieren und sie auffordern, den Urlaub zu nehmen. Andernfalls bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.

 

 

Vertraglicher und tariflicher Urlaub

 

Neben dem gesetzlichen Mindesturlaub gibt es vertragliche oder tarifliche Zusatzansprüche. Hier gelten oft abweichende Regelungen, sodass dieser Urlaub zum Jahresende verfallen kann. Arbeitgeber sollten ihre individuellen Vereinbarungen prüfen.

 

 

Handlungsempfehlung

 

Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass sie ihre Mitarbeiter rechtzeitig auf den drohenden Verfall von Urlaub hinweisen. Arbeitnehmer wiederum sollten ihren Urlaub frühzeitig planen und beantragen. So lassen sich rechtliche Unsicherheiten vermeiden.

 

(Stand: 08/2025)

 

 

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung.

 

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Arbeitsrecht in Saarlouis, im Saarland und bundesweit: Beratung und Vertretung bei Kündigung, Kündigungsschutzklage und Abfindung. Zusätzlich berate ich zum Urlaubsrecht – Verfall, Übertragung und Hinweis­pflichten nach EuGH/BAG. Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Saarlouis unterstützt Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Kündigungsschutz und Arbeitnehmerrechten – jetzt Ansprüche prüfen lassen. | Kanzlei Tosun, Lorisstraße 39, 66740 Saarlouis | mail@kanzlei-tosun.de

 

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