Abmahnung
Abmahnung im Arbeitsrecht: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen
Sie haben eine Abmahnung erhalten oder möchten als Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen? Eine Abmahnung ist ein wichtiges arbeitsrechtliches Instrument, das sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber kennen sollten. Als milderes Mittel vor einer Kündigung gibt sie dem Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten zu ändern und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Als Anwalt für Arbeitsrecht in Saarbrücken berate ich Sie zu allen Fragen rund um Abmahnungen – ob Sie eine Abmahnung erhalten haben oder als Arbeitgeber eine wirksame Abmahnung aussprechen möchten.
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist die Beanstandung eines vertragswidrigen Verhaltens durch den Arbeitgeber. I.d.R. muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen (Rüge- und Warnfunktion). Sie erfüllt drei zentrale Funktionen:
Rügefunktion (Hinweisfunktion)
Die Rügefunktion informiert den Arbeitnehmer konkret über sein Fehlverhalten. Das beanstandete Verhalten muss präzise unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ort beschrieben werden. Pauschale Vorwürfe wie „häufiges Zuspätkommen" reichen nicht aus.
Warnfunktion
Die Warnfunktion macht deutlich, dass bei Wiederholung des Fehlverhaltens arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigungdrohen. Diese Warnung ist unverzichtbar, damit die Abmahnung wirksam ist.
Dokumentationsfunktion
Die Dokumentationsfunktion sichert Beweise für ein mögliches späteres Kündigungsschutzverfahren. Obwohl keine Schriftformgesetzlich vorgeschrieben ist, sollte eine Abmahnung aus Beweisgründen stets schriftlich erfolgen.
Wann ist eine Abmahnung erforderlich?
Eine Abmahnung ist in der Regel Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Sie basiert auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach dem Arbeitnehmer zunächst Gelegenheit zur Verhaltensänderung gegeben werden muss.
Im Unterschied zur verhaltensbedingten Kündigung erfordert die personenbedingte Kündigung deshalb keine Abmahnung.
Ausnahme: Schwere Pflichtverletzungen
Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie beispielsweise Diebstahl, Betrug oder schweren Beleidigungen kann der Arbeitgeber eine Kündigung unter Umständen auch ohne vorherige Abmahnung aussprechen. Dies wird jedoch im Einzelfall geprüft.
Wie sollten Sie auf eine Abmahnung reagieren?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und nichts übereilt unterschreiben oder spontan äußern. Prüfen Sie sorgfältig, ob die Vorwürfe berechtigt sind.
Handlungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer
1. Gegendarstellung verfassen
Eine Gegendarstellung können Sie gemäß § 83 Abs. 2 BetrVG verfassen und zur Personalakte nehmen lassen. Darin schildern Sie Ihre Sicht der Dinge. Allerdings sollten Sie bedenken, dass Sie dem Arbeitgeber damit Ihre Argumente offenlegen – eine vorherige Absprache mit einem Anwalt für Arbeitsrecht wird daher dringend empfohlen.
2. Klage auf Entfernung aus der Personalakte
Eine weitere Möglichkeit ist eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Dieser Anspruch besteht insbesondere, wenn die Abmahnung:
- unrichtige Tatsachen enthält
- nicht hinreichend konkret ist
- unverhältnismäßig ist
- das gerügte Verhalten nicht vorliegt
3. Abwarten und beobachten
In manchen Fällen kann es taktisch sinnvoll sein, zunächst abzuwarten. Abmahnungen können nach gewisser Zeit aus der Personalakte zu entfernen sein.
Welcher Weg der richtige ist, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich daher am besten unverzüglich anwaltlich beraten, bevor Sie handeln.
Hinweise für Arbeitgeber
Auch für Arbeitgeber ist die korrekte Formulierung einer Abmahnung entscheidend. Eine unwirksame Abmahnung kann im späteren Kündigungsschutzprozess dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist.
Wichtig: Der Betriebsrat muss bei einer Abmahnung – anders als bei einer Kündigung – nicht angehört werden.
Häufige Fragen zur Abmahnung (FAQ)
Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?
Nein, eine Abmahnung kann auch mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen ist jedoch die Schriftform dringend zu empfehlen.
Wie viele Abmahnungen sind vor einer Kündigung erforderlich?
Es gibt keine feste Anzahl. Bei gleichartigen Pflichtverletzungen kann bereits nach einer Abmahnung gekündigt werden. Bei unterschiedlichen Verstößen kann jeweils eine neue Abmahnung erforderlich sein.
Kann ich gegen eine Abmahnung klagen?
Ja, Sie können auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen, wenn diese unberechtigt ist. Ob dies sinnvoll ist, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.
Wann verfällt eine Abmahnung?
Eine rechtmäßig erteilte Abmahnung verfällt nicht automatisch. Es gibt keine feste Tilgungsfrist für den Verbleib in der Personalakte (BAG, Urt. v. 19.07.2012, 2 AZR 782/11). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwere des gerügten Fehlverhaltens.
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(Stand: 04/2026)
