Kündigungsschutz
Kündigungsschutz im Arbeitsrecht: Ihre Rechte bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber
Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Beim Thema Kündigungsschutz fragen sich viele Arbeitnehmer, wie sie sich gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber verteidigen können. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bietet Schutz und regelt, in welchen Fällen eine Kündigungsschutzklage Erfolg haben kann.
Als Anwalt für Arbeitsrecht in Saarbrücken unterstütze ich Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen – ob es um die Prüfung der Kündigung, eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Saarland oder die Verhandlung einer Abfindung geht.
Voraussetzungen des Kündigungsschutzes
Der Kündigungsschutz gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern und bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten. Bei der Berechnung der Betriebsgröße werden Teilzeitkräfte anteilig berücksichtigt (§ 23 Abs. 1 KSchG).
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, also auf betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen beruht.
Kündigungsgründe im Überblick
Betriebsbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung: bspw. bei Unternehmensumstrukturierung oder Auftragsmangel. Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Da der Arbeitgeber im Falle der vorliegenden betriebsbedingten Kündigung beweispflichtig ist , muss er nachweisen, dass eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist.
Verhaltensbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigung: bspw. bei Pflichtverletzungen, wie Arbeitsverweigerung oder häufigem Zuspätkommen. In der Regel muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen (Rüge- und Warnfunktion).
Personenbedingte Kündigung
Personenbedingte Kündigung: bspw. aufgrund längerer Krankheit, wenn keine Weiterbeschäftigung zu erwarten ist. Im Unterschied zur verhaltensbedingten Kündigung erfordert die personenbedingte Kündigung keine Abmahnung.
Formvorschriften der Kündigung
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 i.V.m. § 126 BGB).
Unwirksam sind: Kündigungen per E-Mail, Telefax, WhatsApp oder mündlich.
Wann und wie haben Sie das Original (keine Kopie/kein Telefax/keine E-Mail) der Kündigung erhalten? Wer (Name und Funktion) hat die Kündigung unterschrieben? – Diese Fragen sind für die rechtliche Prüfung entscheidend.
Anhörung des Betriebsrats
Existiert ein Betriebsrat/Sprecherausschuss/Personalrat? Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Besonderer Kündigungsschutz
Sind oder waren Sie schwerbehindert, schwanger, Mutter/Vater eines Kindes unter zwei Jahren und in Teilzeit arbeitend, Mitglied eines Betriebsrates, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrates, Mitglied eines Wahlvorstandes, Bewerber bei Betriebsrats- oder Aufsichtsratswahlen?
Bestand bei Erhalt der Kündigung wegen einer akuten familiären Pflegesituation eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit bzw. wurde dies gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt?
Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig während ihrer Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung.
Kündigungsschutzklage: Die 3-Wochen-Frist
Arbeitnehmer sollten wissen, dass eine Kündigungsschutzklage zwingend innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden muss, ansonsten wird die Kündigung grundsätzlich wirksam.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).
Die Klage dient dazu, die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen und ermöglicht oft die Verhandlung über eine Abfindung.
Abfindung bei Kündigung
Ein Anspruch auf Abfindung besteht gesetzlich meist nicht, kann aber im Rahmen eines Vergleichs im Kündigungsschutzprozess entstehen. Die Höhe richtet sich nach Verhandlung, Betriebszugehörigkeit und individuellen Faktoren.
Zielsetzung des Kündigungsschutzrechtsstreites ist rechtlich immer der Bestandsschutz, wirtschaftlich aber meist der Erhalt einer möglichst hohen Abfindung. Diesen Zielkonflikt gilt es frühzeitig offen zu legen. Hierbei ist insbesondere damit zu rechnen, dass sich die Zielsetzung während des Verfahrens ändert. Steht anfangs der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Vordergrund, geht es später meist um eine Abfindungslösung.
Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses – so die gesetzliche Regelung bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG.
Was tun bei einer Kündigung?
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Kündigungsschutzprozess beinhaltet einige Besonderheiten. Ist man auf Arbeitnehmerseite tätig, so muss sich der Rechtsanwalt stets darüber im Klaren sein, dass sein Mandant in einer mehr oder weniger existentiellen Situation seine Dienstleistung nachfragt. Der mögliche Verlust des Arbeitsplatzes bringt Mandanten in persönliche wie wirtschaftliche Notlagen.
Sofortmaßnahmen:
- Ruhe bewahren – Unterschreiben Sie nichts voreilig
- Zugangsdatum notieren – Die 3-Wochen-Frist beginnt mit Zugang
- Anwalt kontaktieren – Lassen Sie die Kündigung prüfen
- Arbeitsuchend melden – Sie sind darüber informiert, dass Sie sich nach Zugang einer Kündigung unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitsuchend melden müssen.
Kosten:
Nach § 12a ArbGG ist die Kostenerstattung in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen der I. Instanz grundsätzlich ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass Sie unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts selbst zu tragen haben, soweit keine Rechtsschutzversicherung für diese Kosten aufkommt. Auf die grundsätzliche Möglichkeit, Prozesskostenhilfe/Beratungshilfe zu erhalten, wird hingewiesen.
Häufige Fragen zum Kündigungsschutz (FAQ)
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung vorzugehen? Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung? Ein automatischer Anspruch besteht meist nicht. Allerdings werden viele Verfahren mit einem Vergleich beendet, in dem eine Abfindung vereinbart wird.
Was kostet ein Anwalt für Arbeitsrecht? Die Kosten richten sich nach dem RVG. Bei einer Rechtsschutzversicherung werden sie übernommen. Ohne Versicherung besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.
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Kontakt: Kanzlei Tosun St. Johanner Straße 37, 66111 Saarbrücken E-Mail: mail@kanzlei-tosun.de
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung.
(Stand 04/2026)
