Verfall des Urlaubs
Urlaubsverfall im Arbeitsrecht: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen
Mit dem Jahreswechsel stellt sich für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Frage: Verfällt nicht genommener Urlaub automatisch? Die Antwort ist nicht pauschal – denn sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber haben bestimmte Pflichten zu beachten.
Als Anwalt für Arbeitsrecht in Saarbrücken berate ich Sie zu allen Fragen rund um Urlaubsanspruch, Urlaubsverfall und die Hinweispflichten nach der aktuellen EuGH- und BAG-Rechtsprechung.
Gesetzlicher Urlaubsanspruch und Verfallfristen
Der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 BUrlG 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (entspricht 20 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche).
Wann verfällt der Urlaub?
Laut § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen (z. B. Krankheit) möglich – dann muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.
Wichtig: Nach der wegweisenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 6.11.2018, C-684/16 – Max-Planck-Gesellschaft) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 19.2.2019, 9 AZR 423/16) verfällt Urlaub nicht automatisch.
Die Hinweispflicht des Arbeitgebers
Was muss der Arbeitgeber tun?
Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter konkret und rechtzeitig über offene Urlaubstage informieren und sie auffordern, den Urlaub zu nehmen. Der Hinweis muss:
- Individuell erfolgen (nicht nur allgemeine Rundschreiben)
- Konkret die Anzahl der noch offenen Urlaubstage benennen
- Rechtzeitig vor Jahresende erfolgen
- Auf den drohenden Verfall hinweisen
Kommt der Arbeitgeber dieser Hinweispflicht nicht nach, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen – er verfällt dann nicht zum Jahresende.
Verjährung des Urlaubsanspruchs
Nach der neueren BAG-Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20) beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Ohne ordnungsgemäßen Hinweis kann der Urlaub daher auch nach Jahren noch geltend gemacht werden.
Urlaub bei Krankheit
Langzeiterkrankung und Urlaubsverfall
Bei längerer Arbeitsunfähigkeit gelten besondere Regeln: Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 7.8.2012, 9 AZR 353/10) verfällt der Urlaub bei Langzeiterkrankung 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht in der Lage war, den Urlaub zu nehmen.
Vertraglicher und tariflicher Zusatzurlaub
Neben dem gesetzlichen Mindesturlaub gewähren viele Arbeitgeber vertraglichen oder tariflichen Zusatzurlaub. Für diesen Mehrurlaub können abweichende Verfallregelungen gelten:
- Tarifverträge können kürzere Verfallfristen vorsehen
- Arbeitsverträge können den Verfall zum Jahresende regeln
- Die Hinweispflicht gilt grundsätzlich auch für Mehrurlaub
Praxistipp: Arbeitgeber sollten ihre individuellen Vereinbarungen prüfen und im Zweifel auch für den Mehrurlaub Hinweise erteilen.
Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Endet das Arbeitsverhältnis und konnte der Urlaub nicht mehr genommen werden, ist der Resturlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Der Arbeitnehmer erhält dann eine finanzielle Entschädigung für die nicht genommenen Urlaubstage.
Handlungsempfehlungen
Für Arbeitgeber
- Hinweispflicht erfüllen: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter rechtzeitig und individuell über offene Urlaubstage
- Dokumentation: Halten Sie die erteilten Hinweise schriftlich fest
- Aufforderung: Fordern Sie Mitarbeiter aktiv auf, den Urlaub zu nehmen
- Vertragsprüfung: Prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge und Tarifverträge auf Sonderregelungen
Für Arbeitnehmer
- Urlaub planen: Beantragen Sie Ihren Urlaub frühzeitig
- Übersicht behalten: Prüfen Sie regelmäßig Ihren Urlaubsstand
- Hinweise einfordern: Haben Sie keinen Hinweis erhalten, verfällt Ihr Urlaub möglicherweise nicht
- Ansprüche prüfen lassen: Bei Unsicherheiten sollten Sie anwaltlichen Rat einholen
Häufige Fragen zum Urlaubsverfall (FAQ)
Verfällt mein Urlaub automatisch zum Jahresende?
Nein, nicht automatisch. Nach der EuGH- und BAG-Rechtsprechung verfällt der Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber Sie konkret und rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen und Sie aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen.
Wie lange kann ich alten Urlaub noch geltend machen?
Ohne ordnungsgemäßen Hinweis des Arbeitgebers beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Der Urlaub kann dann auch nach Jahren noch eingefordert werden.
Was passiert mit meinem Urlaub bei Kündigung?
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht genommener Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG finanziell abzugelten.
Gilt die Hinweispflicht auch für Zusatzurlaub?
Grundsätzlich ja. Allerdings können Tarifverträge oder Arbeitsverträge für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub abweichende Regelungen vorsehen.
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(Stand 04/2026)
