Pflichtverteidigung
Pflichtverteidiger in Saarbrücken – Fachanwalt für Strafrecht
Sie suchen einen Pflichtverteidiger in Saarbrücken oder im Saarland? Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vorliegen, kann Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.
Rechtsanwalt Fatih Barış Tosun ist Fachanwalt für Strafrecht in Saarbrücken und verteidigt Beschuldigte und Angeklagte im Ermittlungs- und Strafverfahren. Die Verteidigung kann bereits im Ermittlungsverfahren beginnen und sich über das gerichtliche Verfahren bis hin zu Rechtsmitteln erstrecken.
Wichtig: Ein Pflichtverteidiger wird nicht deshalb bestellt, weil ein Beschuldigter sich einen Anwalt finanziell nicht leisten kann. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt.
Sie benötigen kurzfristig einen Strafverteidiger oder möchten einen bestimmten Anwalt als Pflichtverteidiger benennen? Kontaktieren Sie die Kanzlei möglichst frühzeitig.
Kanzlei Tosun
St. Johanner Str. 37
66111 Saarbrücken
Telefon: 0681 – 38753590
E-Mail: mail@kanzlei-tosun.de
Was ist ein Pflichtverteidiger?
Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der einem Beschuldigten oder Angeklagten in Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung beigeordnet wird.
Die notwendige Verteidigung ist in § 140 StPO geregelt. Sie soll sicherstellen, dass ein Beschuldigter in besonders gewichtigen oder schwierigen Strafverfahren nicht ohne fachkundige Verteidigung bleiben muss.
Ein Pflichtverteidiger ist dabei kein „schlechterer“ oder weniger frei arbeitender Anwalt als ein Wahlverteidiger. Auch ein Pflichtverteidiger ist unabhängiger Rechtsanwalt und hat die Aufgabe, die Interessen seines Mandanten umfassend zu vertreten.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers hängt grundsätzlich nicht von den persönlichen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Beschuldigten ab. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung.
Wann bekomme ich einen Pflichtverteidiger?
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt insbesondere vor, wenn:
- die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht stattfinden soll,
- dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
- der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll,
- sich der Beschuldigte aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet,
- eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten in Betracht kommt,
- ein Sicherungsverfahren zu erwarten ist,
- der bisherige Verteidiger aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde,
- bei einer wichtigen richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten erforderlich erscheint,
- der Beschuldigte seh-, hör- oder sprachbehindert ist und die Bestellung eines Verteidigers beantragt.
Darüber hinaus kann notwendige Verteidigung insbesondere dann vorliegen, wenn die Schwere der Tat, die zu erwartende Rechtsfolge oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich machen oder der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann.
Ob in Ihrem konkreten Fall ein Pflichtverteidiger erforderlich ist, hängt deshalb von den Umständen des jeweiligen Strafverfahrens ab. Eine pauschale Aussage allein anhand des Tatvorwurfs oder einer bestimmten erwarteten Strafhöhe ist nicht möglich.
Pflichtverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren
Ein Pflichtverteidiger kann nicht erst im Hauptverfahren relevant werden.
In bestimmten Fällen muss ein Pflichtverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren bestellt werden. Das gilt insbesondere bei bestimmten Haftentscheidungen, bei einer richterlich angeordneten oder genehmigten Unterbringung sowie dann, wenn im Vorverfahren erkennbar ist, dass sich der Beschuldigte insbesondere bei einer Vernehmung oder Gegenüberstellung nicht selbst verteidigen kann.
In anderen Fällen kann der Beschuldigte nach entsprechender Belehrung die Bestellung eines Pflichtverteidigers ausdrücklich beantragen.
Deshalb kann es sinnvoll sein, bereits frühzeitig einen Strafverteidiger einzuschalten – insbesondere bevor Sie sich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Sache äußern.
Wie beantrage ich einen Pflichtverteidiger?
Liegen die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vor, kann die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt werden.
Vor Erhebung der Anklage ist ein entsprechender Antrag grundsätzlich bei den zuständigen Behörden, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft anzubringen. Nach Erhebung der Anklage ist der Antrag bei dem zuständigen Gericht zu stellen.
In bestimmten Fällen erfolgt die Bestellung auch unabhängig von einem Antrag, insbesondere bei bestimmten Haftvorführungen oder wenn die Voraussetzungen des § 141 Abs. 2 StPO vorliegen.
Wichtig ist: Wenn Sie einen bestimmten Strafverteidiger als Pflichtverteidiger wünschen, sollten Sie möglichst frühzeitig Kontakt mit diesem Anwalt aufnehmen.
Kann ich meinen Pflichtverteidiger selbst auswählen?
Ja. Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, einen bestimmten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger zu benennen.
Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers muss dem Beschuldigten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Ein innerhalb dieser Frist benannter Verteidiger ist grundsätzlich zu bestellen, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht.
Wer einen bestimmten Strafverteidiger seines Vertrauens als Pflichtverteidiger möchte, sollte deshalb nicht abwarten, bis das Gericht einen Anwalt auswählt.
Sie möchten Rechtsanwalt Fatih Barış Tosun als Pflichtverteidiger benennen? Kontaktieren Sie die Kanzlei möglichst frühzeitig, damit das weitere Vorgehen geprüft werden kann.
Kann ein bereits beauftragter Wahlverteidiger Pflichtverteidiger werden?
Ja. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein bereits als Wahlverteidiger tätiger Rechtsanwalt auch zum Pflichtverteidiger bestellt werden.
Das kann insbesondere sinnvoll sein, wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vorliegen und bereits ein Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger besteht.
Ob eine Beiordnung im konkreten Fall möglich und sinnvoll ist, muss anhand des Verfahrensstandes und der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden.
Was kostet ein Pflichtverteidiger?
Die Bezeichnung „Pflichtverteidiger“ bedeutet nicht automatisch, dass die Strafverteidigung für den Beschuldigten endgültig kostenlos ist.
Der bestellte Pflichtverteidiger erhält für seine Tätigkeit grundsätzlich eine gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse.
Bei einer Verurteilung hat der Angeklagte grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die Vergütung des Pflichtverteidigers gelten dabei besondere Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Pflichtverteidiger über die Vergütung aus der Staatskasse hinaus Gebühren gegenüber dem Beschuldigten geltend machen.
Bei einem Freispruch, einer Nichteröffnung des Hauptverfahrens oder einer Einstellung gelten besondere Kostenregelungen. Welche Kosten letztlich von wem zu tragen sind, hängt daher vom konkreten Verfahrensverlauf und dessen Ausgang ab.
Eine pauschale Aussage wie „Ein Pflichtverteidiger ist immer kostenlos“ wäre deshalb falsch.
Muss ich bei einem Pflichtverteidiger etwas bezahlen?
Das lässt sich nicht pauschal mit „ja“ oder „nein“ beantworten.
Der Pflichtverteidiger erhält zunächst seine gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse. Bei einer Verurteilung können den Angeklagten jedoch die Kosten des Strafverfahrens treffen. Zusätzlich können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ansprüche des bestellten Verteidigers gegen den Beschuldigten bestehen.
Wenn Sie wissen möchten, welche finanziellen Folgen eine Pflichtverteidigung in Ihrem konkreten Verfahren haben kann, sollte die Situation individuell geprüft werden.
Wann sollte ich einen Strafverteidiger einschalten?
Je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto eher kann die Verteidigung Einfluss auf das Verfahren nehmen.
Eine frühzeitige Beratung ist insbesondere sinnvoll bei:
- einer Vorladung als Beschuldigter,
- einer polizeilichen Vernehmung,
- einer Ladung der Staatsanwaltschaft,
- einer Durchsuchung,
- einer Beschlagnahme,
- einem Strafbefehl,
- einer Anklage,
- einer drohenden Untersuchungshaft,
- einem Haftbefehl,
- einer richterlichen Vernehmung.
Gerade im Ermittlungsverfahren werden wichtige Weichen für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens gestellt.
Untersuchungshaft und Pflichtverteidiger
Bei einer Vorführung vor einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor.
Auch wenn sich ein Beschuldigter aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet, kann notwendige Verteidigung vorliegen.
In Haftsachen ist schnelles Handeln besonders wichtig. Neben der Frage der Pflichtverteidigerbestellung können unter anderem die Haftvoraussetzungen, der Haftbefehl, der Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu prüfen sein.
Wenn Sie festgenommen wurden oder sich in Untersuchungshaft befinden, sollten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger kontaktieren.
Strafverteidiger in Saarbrücken und im Saarland
Rechtsanwalt Fatih Barış Tosun, Fachanwalt für Strafrecht in Saarbrücken, berät und verteidigt Beschuldigte und Angeklagte im Strafverfahren.
Die Kanzlei Tosun übernimmt Strafverteidigungen in Saarbrücken und im gesamten Saarland, unter anderem auch in:
- Völklingen
- St. Ingbert
- Homburg
- Neunkirchen
- und der näheren Umgebung
Die Verteidigung kann bereits im Ermittlungsverfahren beginnen und sich über das gerichtliche Verfahren bis hin zu Rechtsmitteln erstrecken.
Die Beratung ist nach Vereinbarung persönlich in der Kanzlei, telefonisch oder per Videokonferenz möglich.
Sie suchen einen Anwalt für Strafrecht in Saarbrücken oder einen Strafverteidiger im Saarland? Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zur Kanzlei auf.
Warum frühzeitige Strafverteidigung wichtig ist
Ein Strafverfahren beginnt nicht erst mit der Hauptverhandlung vor Gericht.
Bereits im Ermittlungsverfahren werden Beweise erhoben, Zeugen vernommen, Durchsuchungen durchgeführt und Entscheidungen getroffen, die für den weiteren Verlauf des Verfahrens erhebliche Bedeutung haben können.
Ein Strafverteidiger kann unter anderem prüfen,
- welche Vorwürfe konkret erhoben werden,
- welche Beweismittel vorliegen,
- ob und wann eine Einlassung sinnvoll ist,
- ob Akteneinsicht beantragt werden sollte,
- ob Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig waren,
- welche Verteidigungsstrategie sinnvoll erscheint,
- ob die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung vorliegen.
Deshalb sollte eine strafrechtliche Angelegenheit möglichst frühzeitig anwaltlich geprüft werden.
Häufige Fragen zum Pflichtverteidiger
Nein. Ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vorliegen. Maßgeblich sind insbesondere die in § 140 StPO genannten Fälle.
Habe ich automatisch Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
Kann ich schon im Ermittlungsverfahren einen Pflichtverteidiger bekommen?
Ja. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann bereits im Ermittlungsverfahren erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Kann ich einen bestimmten Pflichtverteidiger auswählen?
Grundsätzlich ja. Vor der Bestellung muss dem Beschuldigten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, einen Verteidiger zu bezeichnen. Ein rechtzeitig benannter Verteidiger ist grundsätzlich zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht.
Wann muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden?
Das hängt vom jeweiligen Fall ab. Eine notwendige Verteidigung kann beispielsweise bei einer zu erwartenden Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, Landgericht oder Oberlandesgericht, bei einem Verbrechen oder bestimmten Haft- und Unterbringungssituationen vorliegen. Auch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder die Schwierigkeit des Verfahrens können eine notwendige Verteidigung begründen.
Kann ich meinen Pflichtverteidiger wechseln?
Ja. Die notwendige Verteidigung richtet sich grundsätzlich nicht danach, ob der Beschuldigte finanziell in der Lage ist, einen Wahlverteidiger zu bezahlen. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen.
Kann ein Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt werden?
Ob ein Antrag erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Fall ab. In bestimmten Fällen wird der Pflichtverteidiger unabhängig von einem Antrag bestellt. In anderen Fällen ist ein ausdrücklicher Antrag erforderlich.
Was passiert, wenn ich keinen Pflichtverteidiger beantrage?
Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 143a StPO möglich. Wurde Ihnen nicht der von Ihnen fristgerecht benannte Rechtsanwalt beigeordnet, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung beantragen, stattdessen den von Ihnen bezeichneten Verteidiger zu bestellen, sofern dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Daneben kann die Bestellung aufgehoben werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist.
Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung gehen?
Zu einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie grundsätzlich nicht erscheinen. Bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft besteht grundsätzlich eine Erscheinenspflicht. Das Schweigerecht bleibt davon unberührt.
Muss ich als Beschuldigter bei der Polizei aussagen?
Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Eine Aussage sollte deshalb nicht unüberlegt erfolgen. Lassen Sie sich im Zweifel zunächst von einem Strafverteidiger beraten.
Bekomme ich einen Pflichtverteidiger auch dann, wenn ich mir einen Anwalt leisten könnte?
Ja. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein bereits tätiger Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt werden.
Pflichtverteidiger in Saarbrücken – jetzt Kontakt aufnehmen
Sie benötigen einen Pflichtverteidiger in Saarbrücken, im Saarland oder der näheren Umgebung?
Rechtsanwalt Fatih Barış Tosun, Fachanwalt für Strafrecht, berät und verteidigt Beschuldigte und Angeklagte in Strafverfahren.
Kanzlei Tosun
St. Johanner Str. 37
66111 Saarbrücken
Telefon: 0681 – 38753590
E-Mail: mail@kanzlei-tosun.de
Wenn Sie bereits eine Vorladung, einen Strafbefehl, eine Anklage oder einen Haftbefehl erhalten haben oder eine Durchsuchung stattgefunden hat, sollten Sie möglichst frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung.
Stand: August 2026
