Abfindung verhandeln – Fachanwalt Arbeitsrecht Saarbrücken

Abfindung

Abfindung nach Kündigung – Ihre Chancen in Saarbrücken und im Saarland

Haben Sie eine Kündigung erhalten und fragen sich, ob und in welcher Höhe Ihnen eine Abfindung zusteht? Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Saarbrücken prüfe ich Ihre Situation und verhandle für Sie – mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.

 

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Gibt es einen automatischen Anspruch auf Abfindung?

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass eine Kündigung automatisch einen Anspruch auf eine Abfindung auslöst. Das ist jedoch nicht generell der Fall. Eine Kündigungsschutzklage kann, muss aber nicht automatisch zu einer Abfindung führen.

 

Eine Abfindung kann entstehen durch:

 

• Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

• einen gerichtlichen Vergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage

• einen Aufhebungsvertrag

• gesetzliche Sonderregelungen, etwa im Rahmen eines Sozialplans

Der gesetzliche Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG

Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz "keine automatische Abfindung" bildet § 1a KSchG. Bei betriebsbedingten Kündigungen besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Abfindungsanspruch: Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Klagefrist keine Klage, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung, sofern der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung entsprechend hingewiesen hat. Die Höhe der Abfindung beträgt in diesem Fall 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

 

Wichtiger Hinweis zur Berechnung: Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

 

Achtung bei Klagerücknahme: Nimmt der Arbeitnehmer im laufenden Kündigungsschutzprozess die Klage zurück, entsteht der Anspruch auf die Abfindung nach § 1a KSchG dennoch nicht automatisch neu – die Rücknahmefiktion soll gerade nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer zunächst den Prozessverlauf abwarten und erst bei drohender Erfolglosigkeit die Klage zurücknehmen, um in den Genuss der Abfindung zu kommen.

Abfindung im Rahmen der  Kündigungsschutzklage

Häufiger als der gesetzliche Anspruch nach § 1a KSchG ist die Abfindung, die im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ausgehandelt wird. Hier gilt ein einfacher, aber wichtiger Grundsatz: Je höher das Risiko für den Arbeitgeber erscheint, dass seine Kündigung in dem Kündigungsschutzverfahren nicht als wirksam angesehen wird, desto eher ist er bereit, eine Abfindung zu zahlen. Der Arbeitgeber wird die Höhe der Abfindung an seinem wirtschaftlichen Risiko, den Prozess zu verlieren, spiegeln.

 

Für eine starke Verhandlungsposition ist es daher entscheidend, Angriffspunkte gegen die Kündigung herauszuarbeiten – etwa Gründe zu einer unwirksamen Betriebsratsanhörung oder besonderer Kündigungsschutz. Auch die objektive wirtschaftliche Lage spielt eine Rolle: Die Bereitschaft und die wirtschaftliche Fähigkeit, mehr als die Sozialabfindung zu zahlen, besteht insbesondere dann nicht, wenn die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers dies nicht zulässt, etwa weil eine Insolvenz droht.

Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung (§ 9 KSchG)

Eine weitere gesetzliche Grundlage für eine Abfindung bietet § 9 KSchG: Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Diese Möglichkeit besteht auch umgekehrt für den Arbeitgeber, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen.

Voraussetzung ist damit zunächst, dass die Kündigung unwirksam ist, also keinen sozial gerechtfertigten Grund aufweist. Ein solcher Auflösungsantrag kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt werden.

Warum die Drei-Wochen-Frist für Ihre Abfindung entscheidend ist

Dies ist der wichtigste Punkt überhaupt: Für eine im Kündigungsschutzverfahren ausgehandelte Abfindung ist die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist regelmäßig entscheidend. Der gesetzliche Anspruch nach § 1a KSchG bildet hiervon eine Ausnahme, weil er gerade voraussetzt, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird.

 

Vorsicht vor Verzögerungstaktiken: Manche Arbeitgeber nutzen die kurze Frist bewusst aus. Es gibt Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit Scheinverhandlungen so lange hinhalten, bis die Klagefrist abgelaufen ist. Verlassen Sie sich daher nicht auf mündliche Zusagen – sichern Sie Ihre Position durch fristgerechte Klageerhebung.

 

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Steuerliche Behandlung der Abfindung

Eine Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die im Rahmen eines Anspruchs nach § 1a KSchG gezahlte Abfindung ist wie jede Abfindung vollständig steuerbelastet, jedoch im Rahmen der Tarifermäßigung nach §§ 34, 24 Nr. 1b EStG privilegiert. Diese sogenannte Fünftelregelung kann die steuerliche Belastung spürbar reduzieren – eine individuelle Beratung hierzu ist empfehlenswert.

Abfindung und Sperrzeit – ein wichtiger Zusammenhang

Nach einer Kündigung müssen Arbeitnehmer auch sozialrechtliche Folgen beachten – insbesondere bei Aufhebungsverträgen, Eigenkündigungen oder bestimmten Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen.

 

Gute Nachricht bei § 1a KSchG: Das Arbeitsverhältnis wird im Fall des § 1a KSchG nicht durch eine Vereinbarung, sondern durch die arbeitgeberseitige Kündigung beendet – es liegt somit kein Tatbestand der Arbeitsaufgabe vor. Dennoch ist Vorsicht geboten: Die Hinnahme einer Kündigung kann eine Sperrzeit auslösen, wenn der Arbeitnehmer ordentlich unkündbar ist oder das ganze Vorgehen auf einer Absprache beruht und die Höhe der Abfindung vereinbarungsgemäß von der gesetzlichen Regelung abweicht.

Eine rechtliche Prüfung vor jeder Unterschrift oder Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist daher dringend zu empfehlen.

Wovon hängt die Höhe der Abfindung ab?

Bei einer im Kündigungsschutzverfahren ausgehandelten Abfindung spielen insbesondere folgende Faktoren eine Rolle:

 

• Dauer der Betriebszugehörigkeit

• Höhe des bisherigen Gehalts

• Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage

• Wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers

• Etwaiges Annahmeverzugsrisiko für den Arbeitgeber

 

Eine pauschale Aussage zur "üblichen" Abfindungshöhe ist seriös nicht möglich – ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hätte und welche Abfindung realistisch ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, etwa bei betriebsbedingten Kündigungen davon, ob die Sozialauswahl unter den vergleichbaren Arbeitnehmern korrekt durchgeführt wurde.

Kosten der anwaltlichen Beratung

Für die anwaltliche Erstberatung eines Verbrauchers gilt eine gesetzliche Gebührenobergrenze von höchstens 190 Euro netto zuzüglich Mehrwertsteuer nach § 34 Abs. 1 RVG. Sie wissen also bereits vor dem Gespräch, welche Kosten maximal auf Sie zukommen.

 

Weitere Aspekte:

• Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Einschluss des Arbeitsrechts, werden die Kosten der Beratung und häufig auch eines gerichtlichen Verfahrens in der Regel übernommen

• Ohne Rechtsschutzversicherung richten sich die Kosten einer weiteren Vertretung nach dem Gegenstandswert gemäß RVG

• Bei geringem Einkommen kann unter Umständen Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden

Warum sich anwaltliche Unterstützung bei der Abfindung lohnt

Arbeitsrechtliche Fristen sind kurz, und Fehler können erhebliche und oft nicht mehr korrigierbare Folgen haben. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kann ich für Sie:

• Ihre Kündigung rechtlich bewerten

• die Erfolgsaussichten einer Klage realistisch einschätzen

• Verhandlungen über eine Abfindung führen

• Sie vor dem Arbeitsgericht vertreten

• Ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen

 

Gerade weil die Verhandlungsposition entscheidend vom wahrgenommenen Prozessrisiko des Arbeitgebers abhängt, ist es Aufgabe des Arbeitnehmeranwalts, die vorgetragenen Tatsachen des Arbeitgebers zum betriebsbedingten Kündigungsgrund, zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit und zur Sozialauswahl zu entkräften – besser noch zu widerlegen. Auch die Vorstellungen des Mandanten sollten dabei an der wirtschaftlichen Realität des Arbeitgebers gemessen werden.

Häufige Fragen zur Kündigung

Kontakt – Abfindung verhandeln in Saarbrücken und im Saarland

Sie haben eine Kündigung erhalten und möchten Ihre Chancen auf eine Abfindung realistisch einschätzen lassen? Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, damit wichtige Fristen eingehalten werden können. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und vertrete ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im gesamten Saarland, insbesondere in Saarbrücken sowie in Völklingen, St. Ingbert, Homburg, Neunkirchen und den umliegenden Gemeinden. Termine sind sowohl persönlich in der Kanzlei als auch telefonisch oder per Videokonferenz möglich.

 

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Kanzlei Tosun

 

St. Johanner Str. 37, 66111 Saarbrücken

 

mail@kanzlei-tosun.de

 

T: 0681 - 38753590

Bekomme ich automatisch eine Abfindung, wenn ich gekündigt werde?

Nein. Eine Abfindung entsteht nur unter bestimmten Voraussetzungen oder durch Verhandlungen zwischen den Parteien.

Muss ich eine bereits gezahlte Abfindung zurückzahlen, wenn sich später etwas ändert?

Das kann der Fall sein: Sollte bereits eine Abfindung gezahlt worden sein und die Voraussetzungen entfallen, kann der Arbeitgeber diese nach §§ 346 ff. BGB zurückfordern.

Kann eine Abfindung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen?

Nein, eine Abfindung ist grundsätzlich vollständig steuerpflichtig, kann aber im Rahmen der sogenannten Fünftelregelung nach §§ 34, 24 Nr. 1b EStG steuerlich begünstigt werden.

Ist die Abfindung steuerfrei?

Das hängt von den Umständen ab. Beruht das Vorgehen auf einer Absprache und weicht die Abfindungshöhe von der gesetzlichen Regelung ab, kann eine Sperrzeit drohen. Eine rechtliche Prüfung vor Abschluss einer Vereinbarung ist daher wichtig.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung.

 

(Stand 08/2026)

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