Aufhebungsvertrag prüfen lassen – Anwalt Saarbrücken

Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag – Ihre Rechte und Risiken in Saarbrücken

Bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an oder überlegen Sie selbst, Ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden? Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Saarbrücken prüfe ich Ihren Aufhebungsvertrag, bevor Sie unterschreiben – denn ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich in der Regel nicht mehr rückgängig machen.

 

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Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Anders als bei einer Kündigung wird das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag einvernehmlich beendet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren gemeinsam, wann und zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis endet.

Vorsicht: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Der wichtigste Risikofaktor bei einem Aufhebungsvertrag betrifft Ihre Ansprüche bei der Agentur für Arbeit. Nach einer Kündigung müssen Arbeitnehmer auch sozialrechtliche Folgen beachten – insbesondere bei Aufhebungsverträgen, Eigenkündigungen oder bestimmten Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen.

 

→ Rufen Sie an, bevor Sie unterschreiben – eine Sperrzeit lässt sich oft vermeiden

Gebot fairen Verhaltens – Schutz vor Drucksituationen

Arbeitgeber dürfen beim Angebot eines Aufhebungsvertrags keinen unfairen Druck ausüben. Wurden Sie unter Druck gesetzt, sofort zu unterschreiben, oder wurde Ihnen keine ausreichende Bedenkzeit eingeräumt, kann dies rechtlich angreifbar sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum sogenannten Gebot fairen Verhaltens unterliegt auch die Verhandlungssituation beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags rechtlichen Grenzen (vgl. BAG v. 7.2.2019 – 6 AZR 75/18). Diese Rechtsprechungslinie gewinnt in der Praxis zunehmend an Bedeutung.

Ob im Einzelfall ein Verstoß gegen dieses Gebot vorliegt – etwa durch die Art und Weise, wie Ihnen der Aufhebungsvertrag angeboten oder eine Unterschrift abverlangt wurde – kann nur anhand der konkreten Umstände Ihres Falles beurteilt werden. Eine rechtliche Prüfung vor Unterschrift ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt empfehlenswert.

Steht Ihnen im Aufhebungsvertrag eine Abfindung zu?

Auf eine Abfindung besteht im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich kein automatischer Anspruch. Eine Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags ist daher stets Verhandlungssache zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber.

 

Wichtig zu bedenken: Eine Abfindung kann zwar finanziell attraktiv erscheinen, bedeutet aber auch den endgültigen Verlust Ihres Arbeitsplatzes. Eine sorgfältige Abwägung vor Unterschrift ist daher unverzichtbar.

Läuft bereits eine Kündigungsschutzklage?

Wenn Sie zur Fristwahrung bereits eine Kündigungsschutzklage erhoben haben und sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nun außergerichtlich auf einen Aufhebungsvertrag einigen möchten, ist besondere Sorgfalt gefragt: Für den Fall, dass der Arbeitnehmer – zur Wahrung der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung – eine Kündigungsschutzklage vor Abschluss der Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvereinbarung erhoben hat, sollte in der Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvereinbarung eine Regelung enthalten sein, dass die Verpflichtung des Arbeitnehmers besteht, die Klage unverzüglich zurückzunehmen. Zusätzlich empfiehlt es sich, das Arbeitsgericht über die außergerichtliche Einigung in Kenntnis zu setzen.

Klageverzichtsvereinbarung als Alternative

Haben Sie noch keine Klage erhoben, kann statt eines vollständigen Aufhebungsvertrags auch eine sogenannte Klageverzichtsvereinbarung infrage kommen: Klageverzichtsvereinbarungen sind relevant, wenn keine Klage erhoben wurde, dies aber noch möglich erscheint. Für die Wirksamkeit einer vorformulierten Klageverzichtsvereinbarung ist maßgeblich, dass eine kompensatorische Gegenleistung vereinbart wurde.

Warum anwaltliche Prüfung vor der Unterschrift unverzichtbar ist

 

Ein Aufhebungsvertrag entfaltet erhebliche arbeitsrechtliche, sozialrechtliche und steuerrechtliche Folgen. Angesichts dieser umfassenden Konsequenzen sollte sich jeder Arbeitnehmer umfassend über sämtliche Konsequenzen vor Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung informieren. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kann ich für Sie:

 

• den Entwurf des Aufhebungsvertrags rechtlich prüfen

• das Sperrzeitrisiko realistisch einschätzen

• über eine angemessene Abfindung verhandeln

• prüfen, ob eine Kündigungsschutzklage die bessere Alternative wäre

• die steuerlichen und sozialrechtlichen Folgen mit Ihnen durchsprechen

Häufige Fragen zur Kündigung

Kontakt – Aufhebungsvertrag prüfen lassen in Saarbrücken und im Saarland

Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, lassen Sie ihn rechtlich prüfen – im Nachhinein lässt sich eine Unterschrift meist nicht mehr rückgängig machen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und vertrete ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im gesamten Saarland, insbesondere in Saarbrücken sowie in Völklingen, St. Ingbert, Homburg, Neunkirchen und den umliegenden Gemeinden. Termine sind sowohl persönlich in der Kanzlei als auch telefonisch oder per Videokonferenz möglich.

 

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Kanzlei Tosun

 

St. Johanner Str. 37, 66111 Saarbrücken

 

mail@kanzlei-tosun.de

 

T: 0681 - 38753590

Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Nein. Ein Aufhebungsvertrag kommt nur durch die Unterschrift beider Parteien zustande. Sie sind nicht verpflichtet, ein Angebot Ihres Arbeitgebers anzunehmen.

 

Droht mir eine Sperrzeit, wenn ich einen Aufhebungsvertrag unterschreibe?

Das hängt von den Umständen ab. Beruht das Vorgehen auf einer Absprache und weicht die Abfindungshöhe von der gesetzlichen Regelung ab, kann eine Sperrzeit drohen. Eine rechtliche Prüfung vor Abschluss ist daher wichtig.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung im Aufhebungsvertrag?

Nein, ein automatischer Anspruch besteht nicht. Die Höhe ist Verhandlungssache.

Kann ich einen bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Ein allgemeines Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht. Wurde jedoch das Gebot fairen Verhaltens verletzt oder unfairer Druck ausgeübt, kann die Wirksamkeit im Einzelfall infrage stehen.

Was passiert mit einer bereits erhobenen Kündigungsschutzklage bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags?

Die Aufhebungsvereinbarung sollte eine Verpflichtung zur unverzüglichen Klagerücknahme enthalten.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung.

 

(Stand 08/2026)

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