Kündigungsschutzklage
Kündigungsschutzklage – Ihre Rechte nach einer Kündigung in Saarbrücken
Haben Sie eine Kündigung erhalten und möchten wissen, ob und wie Sie sich dagegen wehren können? Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Saarbrücken vertrete ich Sie bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Saarland – schnell, kompetent und mit klarer Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten.
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Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Mit einer Kündigungsschutzklage lassen Sie gerichtlich überprüfen, ob eine ausgesprochene Kündigung rechtswirksam ist. Sie können diese durch eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Saarland überprüfen lassen. Ziel ist die gerichtliche Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde.
Die Drei-Wochen-Frist – der wichtigste Punkt überhaupt
Merken Sie sich diese Frist: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist ist gesetzlich fest verankert: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 KSchG).
Was passiert bei Fristversäumnis?
Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam – selbst dann, wenn sie eigentlich rechtlich angreifbar gewesen wäre. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt diese strenge Rechtsfolge: Nach § 7 KSchG gilt eine Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, wenn ihre Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig gem. § 4 Satz 1, §§ 5 und 6 KSchG geltend gemacht wird.
Eine nachträgliche Zulassung der Klage kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht – etwa wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben (§ 5 Abs. 1 KSchG). Diese Ausnahme ist zeitlich eng begrenzt: Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist angerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
Wichtig zu wissen: Auch bei einer Kündigung während der Probezeit muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden, sofern die Kündigung angegriffen werden soll.
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Für wen gilt der Kündigungsschutz?
Das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Liegen diese Voraussetzungen vor, benötigt der Arbeitgeber einen anerkannten Kündigungsgrund – personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt.
Auch ohne diese Voraussetzungen kann eine Klage sinnvoll sein, etwa wenn:
- formale Fehler vorliegen, etwa bei der Betriebsratsanhörung
- die Schriftform nicht eingehalten wurde – eine mündliche Kündigung, eine Kündigung per WhatsApp oder per E-Mail beendet ein Arbeitsverhältnis nicht
- besondere Schutzvorschriften verletzt wurden (etwa bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung)
Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?
1. Klageerhebung beim Arbeitsgericht Saarland
Die Klage muss form- und fristgerecht eingereicht werden. Dabei gilt: Die Klage muss formgerecht erhoben werden. Bei schriftlicher Einreichung ist grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift erforderlich; für Rechtsanwälte gelten die Vorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs. Sonst stellt die Klage grundsätzlich nur einen unbeachtlichen Klageentwurf dar. Seit dem 1.1.2022 sind Rechtsanwälte zudem verpflichtet, Klagen elektronisch an das Arbeitsgericht Saarland zu übermitteln.
2. Gütetermin
In der Regel findet zunächst ein Gütetermin vor dem Arbeitsgericht statt, in dem häufig über eine gütliche Einigung, etwa eine Abfindung, gesprochen wird. Hier zeigt sich oft bereits, wie realistisch eine Einigung ist.
3. Kammertermin
Kommt keine Einigung zustande, folgt ein Kammertermin mit Beweisaufnahme und Urteil.
Das Gericht prüft dabei von Amts wegen, ob die Klagefrist eingehalten wurde: Das Gericht hat im Hinblick auf die Fiktionswirkung des § 7 KSchG von Amts wegen zu prüfen, ob die Klagefrist eingehalten ist. Besteht Streit über den Zugang der Kündigung, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.
Abfindung im Rahmen der Kündigungsschutzklage
Eine Kündigungsschutzklage kann, muss aber nicht automatisch zu einer Abfindung führen. Eine Abfindung kann entstehen durch Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, einen gerichtlichen Vergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, einen Aufhebungsvertrag oder gesetzliche Sonderregelungen, etwa im Rahmen eines Sozialplans.
Praxishinweis: Bei betriebsbedingten Kündigungen besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG: Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Klagefrist keine Klage, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung, sofern der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung entsprechend hingewiesen hat. Die Höhe der Abfindung beträgt in diesem Fall 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Für die Verhandlungsposition gilt zudem: Je höher das Risiko für den Arbeitgeber erscheint, dass seine Kündigung in dem Kündigungsschutzverfahren nicht als wirksam angesehen wird, desto eher ist er bereit, eine Abfindung zu zahlen.
Wichtig: Wenn Sie die dreiwöchige Klagefrist seit Zugang der Kündigung nicht einhalten, haben Sie in aller Regel keine Chance mehr auf eine Abfindung. Manche Arbeitgeber nutzen dies bewusst aus: Es gibt Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit Scheinverhandlungen so lange hinhalten, bis die Klagefrist abgelaufen ist.
Kosten einer Kündigungsschutzklage
Für die anwaltliche Erstberatung eines Verbrauchers gilt eine gesetzliche Gebührenobergrenze von höchstens 190 Euro netto zuzüglich Mehrwertsteuer nach § 34 Abs. 1 RVG. Sie wissen also bereits vor dem Gespräch, welche Kosten maximal auf Sie zukommen.
Weitere Aspekte:
- Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Einschluss des Arbeitsrechts, werden die Kosten der Beratung und häufig auch eines gerichtlichen Verfahrens in der Regel übernommen
- Ohne Rechtsschutzversicherung richten sich die Kosten einer weiteren Vertretung nach dem Gegenstandswert gemäß RVG
- Bei geringem Einkommen kann unter Umständen Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden
Hinweis: Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wahrt für sich genommen nicht die Klagefrist – fristwahrend ist nur die fristgerecht eingehende unbedingte Klageerhebung.
Sperrzeit vermeiden – warum die Klage auch sozialrechtlich wichtig ist
Wehren Sie sich nicht gegen eine Kündigung, kann dies auch bei der Agentur für Arbeit Nachteile haben. Nach einer Kündigung müssen Arbeitnehmer auch sozialrechtliche Folgen beachten – insbesondere bei Aufhebungsverträgen, Eigenkündigungen oder bestimmten Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen.
Warum eine Kündigungsschutzklage mit anwaltlicher Unterstützung führen?
Arbeitsrechtliche Fristen sind kurz, und Fehler können erhebliche und oft nicht mehr korrigierbare Folgen haben. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kann ich für Sie:
- Ihre Kündigung rechtlich bewerten
- die Erfolgsaussichten einer Klage realistisch einschätzen
- Verhandlungen über eine Abfindung führen
- Sie vor dem Arbeitsgericht Saarland vertreten
- Ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen
Gerade bei der Sozialauswahl oder formalen Rügen (z. B. fehlerhafte Betriebsratsanhörung) ist eine fundierte Klagebegründung entscheidend: Stützt der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung auf eine nicht vorgenommene oder nicht ausreichende soziale Auswahl, so bedarf es einer entsprechenden Rüge in der Klageschrift.
Häufige Fragen zur Kündigungsschutzklage
Kontakt – Beratung bei Kündigung in Saarbrücken und im Saarland
Sie haben eine Kündigung erhalten und möchten Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage prüfen lassen? Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, damit wichtige Fristen eingehalten werden können. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und vertrete ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im gesamten Saarland, insbesondere in Saarbrücken sowie in Völklingen, St. Ingbert, Homburg, Neunkirchen und den umliegenden Gemeinden. Termine sind sowohl persönlich in der Kanzlei als auch telefonisch oder per Videokonferenz möglich.
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Kanzlei Tosun
St. Johanner Str. 37, 66111 Saarbrücken
T: 0681 - 38753590
Wie schnell muss ich klagen?
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Bekomme ich durch die Klage automatisch eine Abfindung?
Die Kündigung gilt dann grundsätzlich als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie eigentlich rechtlich angreifbar gewesen wäre. Eine nachträgliche Zulassung der Klage kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Nein. Eine Abfindung entsteht nur unter bestimmten Voraussetzungen oder durch Verhandlungen zwischen den Parteien.
Was passiert nach Einreichung der Klage?
In der Regel findet zunächst ein Gütetermin vor dem Arbeitsgericht statt, in dem häufig über eine gütliche Einigung, etwa eine Abfindung, gesprochen wird. Kommt keine Einigung zustande, folgt ein Kammertermin mit Beweisaufnahme und Urteil.
Gilt die Drei-Wochen-Frist auch während der Probezeit?
Sie können eine Kündigungsschutzklage über die Rechtsantragsstelle des Gerichts auch selbst einreichen, einen Anwaltszwang gibt es im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren nicht. Dies ist jedoch nur empfehlenswert, wenn die Sache nicht besonders komplex ist, da bereits mit der Klageerhebung eine rudimentäre Begründung für die Unwirksamkeit der Kündigung geliefert werden sollte.
Kann ich die Klage auch ohne Anwalt einreichen?
Ja. Auch bei einer Kündigung während der Probezeit muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden, sofern die Kündigung angegriffen werden soll.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung.
(Stand 08/2026)
