Cardsharing

Cardsharing: Strafbarkeit, Strafen und Strafverteidigung

Sie haben eine Vorladung wegen Cardsharing erhalten oder es wurde eine Hausdurchsuchung bei Ihnen durchgeführt? Cardsharing bezeichnet die illegale Weitergabe von Entschlüsselungsdaten, wodurch verschlüsselte Pay-TV-Inhalte mehreren Nutzern zugänglich gemacht werden. Diese Praxis verstößt gegen Strafgesetze und kann für Anbieter und Nutzer erhebliche Konsequenzen haben.

Als Strafverteidiger in Saarbrücken vertrete ich Beschuldigte in Ermittlungsverfahren wegen Cardsharing – von der ersten Vorladung bis zur Hauptverhandlung. Die strafrechtliche Bewertung und die Straferwartung unterscheiden sich dabei erheblich zwischen Anbietern (Server-Betreibern) und Nutzern (Empfängern).

 

Was ist Cardsharing?

Beim Cardsharing wird eine einzige legitime Pay-TV-Smartcard genutzt, um die Entschlüsselungscodes (sog. Kontrollwörter) über einen Server im Internet an eine Vielzahl von Nutzern zu verteilen. Diese benötigen lediglich einen modifizierten Receiver, der die Codes empfängt. So können sie verschlüsselte Programme ansehen, ohne ein eigenes Abonnement abzuschließen.

 

Straftatbestände nach aktueller BGH-Rechtsprechung

Eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 12.06.2025 – 6 StR 557/24) hat die rechtliche Bewertung von Cardsharing neu geordnet.

Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) – Zentraler Tatbestand

Nach Ansicht des BGH ist das Erschleichen von Leistungen der zentrale Straftatbestand bei Cardsharing. Wer die Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes – wie Kabel- oder Satellitenfernsehen – in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, macht sich strafbar.Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr.

Gewerbsmäßiger unerlaubter Eingriff in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b UrhG)

Dieser Tatbestand betrifft vor allem die Anbieter. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UrhG) in zwei Fällen.Strafrahmen:

  • Grundtatbestand (§ 108b Abs. 1 UrhG): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr.
  • Gewerbsmäßig (§ 108b Abs. 3 UrhG): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)

Auch das Ausspähen von Daten kann eine Rolle spielen. Im BGH-Fall wurde der Anbieter wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Ob ein Betreiber oder Nutzer selbst Täter sein kann, ist im Einzelfall zu prüfen und bietet Verteidigungsansätze. Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

Zugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG)

§ 4 ZKDSG ist eine Strafvorschrift (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr), tritt aber im Wege der Gesetzeskonkurrenz meist hinter § 108b UrhG zurück. § 5 ZKDSG regelt darüber hinaus Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 50.000 €.

 

Konsequenzen für Anbieter und Nutzer

Anbieter (Server-Betreiber)

Anbieter, die gewerbsmäßig handeln, müssen mit hohen Strafen und Eintragungen ins Führungszeugnis rechnen. Nach der BGH-Entscheidung drohen Anbietern insbesondere Freiheitsstrafen wegen § 108b Abs. 3 UrhG (bis zu 3 Jahre) sowie die Einziehung der erzielten Gewinne.

Nutzer (Empfänger)

Auch Endnutzer haften. Für Nutzer steht meist eine Strafbarkeit wegen § 265a StGB (bis 1 Jahr) im Raum. Bei Ersttätern sind bei geringem Schaden auch Einstellungen des Verfahrens (ggf. gegen Geldauflage) nach §§ 153, 153a StPO möglich.

 

Ermittlungsmaßnahmen: Hausdurchsuchung und Beschlagnahme

Die Behörden führen häufig Hausdurchsuchungen durch, um Beweismittel wie Receiver, Computer oder Smartphones sicherzustellen.

Ihre Rechte bei einer Hausdurchsuchung

  1. Ruhe bewahren und Anwalt kontaktieren: Sie haben das Recht, sofort einen Strafverteidiger anzurufen.
  2. Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen: Prüfen Sie, ob Ihre Adresse korrekt ist.
  3. Schweigen: Machen Sie keine Angaben zur Sache. Das ist Ihr gutes Recht als Beschuldigter.
  4. Protokoll verlangen: Bestehen Sie auf ein detailliertes Protokoll der beschlagnahmten Gegenstände.

Was tun bei einem Ermittlungsverfahren wegen Cardsharing?

Bei entsprechenden Vorwürfen sollte man keine Aussagen ohne rechtliche Beratung machen und einen spezialisierten Anwalt hinzuziehen.

Sofortmaßnahmen

  1. Schweigen Sie! Dies ist Ihr wichtigstes Recht.
  2. Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger. Die Strategie richtet sich nach der Ermittlungsakte und dem konkreten Tatvorwurf.
  3. Unterschreiben Sie nichts.

Verhalten bei einer Vorladung

Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter zu folgen. Ausnahme: Trägt die Vorladung den Zusatz „im Auftrag der Staatsanwaltschaft" (§ 163a Abs. 3 StPO), kann eine Erscheinenspflicht bestehen. Suchen Sie in jedem Fall vorab anwaltlichen Rat.

 

Häufige Fragen zu Cardsharing (FAQ)

Ist Cardsharing strafbar?

Ja. Nach aktueller BGH-Rechtsprechung (6 StR 557/24) sind insbesondere § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen) und § 108b UrhG relevant.

Welche Strafe droht mir als Nutzer?

Als Ersttäter müssen Sie in der Regel mit einer Geldstrafe rechnen. Je nach Einzelfall ist auch eine Einstellung des Verfahrens (ggf. gegen Auflage) möglich. Freiheitsstrafen sind bei reinen Nutzern die Ausnahme.

Was soll ich tun, wenn die Polizei bei mir war?

Bewahren Sie Ruhe, schweigen Sie und kontaktieren Sie umgehend einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

 

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Die Kanzlei Tosun vertritt Mandanten aus Saarbrücken, dem Saarland – sowie bundesweit.

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Kontakt: Kanzlei Tosun, St. Johanner Straße 37, 66111 Saarbrücken | mail@kanzlei-tosun.de

 

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung.

(Stand: 05/2026)

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