Hausdurchsuchung

Hausdurchsuchung in Saarbrücken: Ihre Rechte – Was Sie jetzt tun müssen!

Die Polizei steht mit einem Durchsuchungsbeschluss vor Ihrer Tür? Eine Hausdurchsuchung ist eine der einschneidendsten Maßnahmen im Ermittlungsverfahren und für Betroffene eine extreme Stresssituation. Falsches Verhalten kann Ihre Position massiv verschlechtern. Das Wichtigste ist: Ruhe bewahren und Ihre Rechte kennen.

Als Strafverteidiger in Saarbrücken stehe ich Ihnen in dieser Notsituation sofort zur Seite. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie sich bei einer Hausdurchsuchung richtig verhalten, um keine Fehler zu machen.

 

Wann darf eine Hausdurchsuchung stattfinden?

Eine Hausdurchsuchung darf nicht willkürlich erfolgen. In der Regel muss ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegen. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (Polizei, § 152 GVG) angeordnet werden. Dieser wird nur erlassen, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen wurde und die Durchsuchung dazu dient, Beweismittel zu finden.

Eine Ausnahme ist die "Gefahr im Verzug". Darauf berufen sich Beamte oft, wenn kein Beschluss vorliegt. Ob diese Annahme rechtmäßig war, muss später durch einen Anwalt geprüft werden.

 

Wie verhalte ich mich richtig? – Die 6 wichtigsten Regeln

Ihr Verhalten während der Durchsuchung entscheidet maßgeblich über den weiteren Verlauf des Verfahrens.

1. Ruhe bewahren und keinen Widerstand leisten
Auch wenn es schwerfällt: Bleiben Sie höflich. Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand und behindern Sie die Beamten nicht.

2. Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen 
Bestehen Sie darauf, den richterlichen Beschluss in Ruhe zu lesen. Prüfen Sie:

  • Adresse: Ist Ihre Wohnung gemeint?
  • Tatvorwurf: Welche Straftat wird Ihnen vorgeworfen?
  • Datum: Notieren Sie das Datum des Beschlusses. Ihr Anwalt wird prüfen, ob die Umstände, die den Beschluss rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Durchsuchung noch vorlagen.

3. Sofort einen Anwalt kontaktieren
Teilen Sie den Beamten höflich mit, dass Sie einen Anwalt kontaktieren möchten. In der Praxis wird dies häufig ermöglicht, ein rechtlicher Anspruch auf sofortigen Telefonkontakt während der Durchsuchung besteht jedoch nicht in jedem Fall. Nach einer Festnahme haben Sie das Recht, dass ein Verteidiger benachrichtigt wird (§ 114b StPO).

4. Schweigen, schweigen, schweigen
Dies ist Ihr wichtigstes Recht! Sagen Sie nichts zur Sache. Antworten Sie nicht auf Fragen zum Tatvorwurf. Jede Äußerung, auch vermeintlich entlastende, kann später gegen Sie verwendet werden. Sagen Sie höflich: "Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und werde mich erst nach Rücksprache mit meinem Anwalt äußern."

5. Keiner Maßnahme freiwillig zustimmen
Stimmen Sie der Durchsuchung oder der Mitnahme von Gegenständen niemals freiwillig zu. Geben Sie auch keine Unterlagen freiwillig heraus, ohne dies zuvor mit Ihrem Anwalt abzustimmen. Sagen Sie klar und deutlich: "Ich stimme der Sicherstellung von Gegenständen nicht zu." Eine freiwillige Zustimmung kann Ihre späteren rechtlichen Möglichkeiten einschränken.

6. Detailliertes Protokoll verlangen
Bestehen Sie am Ende der Durchsuchung auf ein vollständiges Protokoll, in dem alle beschlagnahmten Gegenstände exakt aufgelistet sind. Der von der Durchsuchung Betroffene hat noch an Ort und Stelle einen Anspruch auf ein schriftliches Verzeichnis der sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen (§ 107 S. 2 StPO). Sie müssen das Protokoll nicht unterschreiben. Prüfen Sie es sorgfältig. Gegen eine Beschlagnahme kann Ihr Anwalt Beschwerde einlegen (§ 304 StPO), wenn die Beschlagnahme richterlich angeordnet wurde, oder einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO), wenn die Staatsanwaltschaft oder Polizei ohne richterlichen Beschluss gehandelt hat.

 

Was wird typischerweise beschlagnahmt?

Die Ermittlungsbehörden suchen nach Beweismitteln für die vorgeworfene Straftat. Häufig werden beschlagnahmt:

  • Computer, Laptops und Tablets
  • Smartphones
  • Externe Festplatten, USB-Sticks und andere Speichermedien
  • Schriftliche Unterlagen und Ordner

 

Was passiert nach der Hausdurchsuchung?

Nach der Durchsuchung ist das Ermittlungsverfahren in einer entscheidenden Phase. Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger, falls Sie dies noch nicht getan haben. Die nächsten Schritte sind:

  1. Akteneinsicht beantragen: Ihr Anwalt beantragt Einsicht in die Ermittlungsakte, um den genauen Tatvorwurf und die bisherigen Beweismittel zu kennen.
  2. Rechtmäßigkeit prüfen: Ihr Anwalt prüft, ob die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme rechtmäßig waren.
  3. Verteidigungsstrategie entwickeln: Basierend auf der Aktenlage wird eine Strategie für Ihre Verteidigung entwickelt.

 

Häufige Fragen zur Hausdurchsuchung (FAQ)

Muss ich das Passwort für mein Handy oder meinen Computer herausgeben?

Nein. Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, Passwörter, PINs oder Entsperrmuster preiszugeben. Dies ist Teil Ihres Schweigerechts.

Darf die Polizei meine Schränke aufbrechen?

Ja. Wenn Sie die Schränke nicht freiwillig öffnen, dürfen die Beamten sie im Rahmen der Durchsuchung gewaltsam öffnen.

Ich war während der Durchsuchung nicht zu Hause. Was nun?

Die Polizei kann die Wohnung auch in Ihrer Abwesenheit durchsuchen. Es ist, wenn möglich, Ihr Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. (§ 106 Abs. 1 StPO). 

 

Ihr Strafverteidiger in Saarbrücken bei Hausdurchsuchungen

Als Beschuldigter haben Sie das Recht, in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen (§ 137 StPO). Dieses Recht sollten Sie bei einer so einschneidenden Maßnahme wie einer Hausdurchsuchung unbedingt wahrnehmen.

Ich unterstütze Sie als Anwalt für Strafrecht in Saarbrücken, im Saarland und bundesweit.

Rufen Sie im Notfall sofort an!

Kontakt: Kanzlei Tosun, St. Johanner Straße 37, 66111 Saarbrücken | mail@kanzlei-tosun.de

 

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung in einer konkreten Notsituation.

(Stand: 04/2026)

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