Pflichtverteidigung
Pflichtverteidiger Saarbrücken: Wann haben Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
Sie wurden verhaftet, befinden sich in Untersuchungshaft oder haben eine Vorladung zur Polizei erhalten? In vielen Strafverfahren haben Beschuldigte einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger – unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen. Die Pflichtverteidigung ist in § 140 StPO als „notwendige Verteidigung" geregelt und sichert Ihr Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren. Als Strafverteidiger in Saarbrücken vertrete ich Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens – von der ersten Vernehmung bis zur Hauptverhandlung. Dieser Beitrag erklärt, wann Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben, wie Sie ihn beantragen und welche Kosten auf Sie zukommen.
Was ist Pflichtverteidigung?
Die Pflichtverteidigung (auch „notwendige Verteidigung" genannt) ist in § 140 StPO geregelt und bezeichnet Fälle, in denen das Gericht einem Beschuldigten zwingend einen Verteidiger bestellen muss. Anders als beim Wahlverteidiger, den Sie selbst beauftragen und bezahlen, wird der Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet und zunächst aus der Staatskasse vergütet.
Unterschied zur Wahlverteidigung:
- Wahlverteidiger: Sie wählen Ihren Anwalt frei aus und tragen die Kosten selbst.
- Pflichtverteidiger: Das Gericht bestellt einen Verteidiger auf Antrag oder von Amts wegen; die Vergütung erfolgt zunächst durch die Staatskasse.
Die Pflichtverteidigung stellt sicher, dass auch Beschuldigte ohne finanzielle Mittel oder in besonders schwerwiegenden Verfahren professionell verteidigt werden.
Wann haben Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
§ 140 Abs. 1 StPO regelt elf Fälle der notwendigen Verteidigung. Ein Pflichtverteidiger muss bestellt werden, wenn:
1. Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht oder höheren Gerichten (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO)
Zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet. Dies ist der praktisch wichtigste Fall der notwendigen Verteidigung.
2. Verbrechen (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO)
Ihnen wird ein Verbrechen zur Last gelegt – also eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (z.B. Raub nach § 249 StGB, schwere Körperverletzung nach § 226 StGB, Totschlag nach § 212 StGB).
3. Berufsverbot (§ 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO)
Das Verfahren kann zu einem Berufsverbot führen (§ 70 StGB).
4. Vorführung zur Haftentscheidung (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO)
Der Beschuldigte ist nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen. Dies umfasst alle Arten von Haftbefehlen und ist ein zentraler Beiordnungsgrund.
5. Anstaltsunterbringung (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO)
Der Beschuldigte befindet sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt. Dies umfasst Untersuchungshaft, Strafvollzug und psychiatrische Unterbringung.
6. Gutachten über den psychischen Zustand (§ 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO)
Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kommt seine Unterbringung nach § 81 StPO in Frage.
7. Sicherungsverfahren (§ 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO)
Zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird (z.B. Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik nach § 63 StGB oder in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB).
8. Ausschluss des bisherigen Verteidigers (§ 140 Abs. 1 Nr. 8 StPO)
Der bisherige Verteidiger ist durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen (§§ 138a ff. StPO).
9. Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Verletzten (§ 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO)
Dem Verletzten ist nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden. Dies dient der Waffengleichheit im Verfahren.
10. Richterliche Vernehmung (§ 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO)
Bei einer richterlichen Vernehmung erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten. Dies ist besonders wichtig bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren, die für den späteren Ausgang des Verfahrens vorentscheidend sein können.
11. Seh-, hör- oder sprachbehinderte Beschuldigte (§ 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO)
Ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter beantragt die Bestellung.
12. Ermessen des Gerichts (§ 140 Abs. 2 StPO)
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Wichtig: Die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass in der Regel ab der Erwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt (OLG Hamm, Beschluss vom 20. November 2003 – 2 Ws 279/03; KG, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 2 Ws 139/23)
Wie wird ein Pflichtverteidiger bestellt?
Antrag auf Bestellung (§ 141 StPO)
Nach § 141 StPO kann der Beschuldigte jederzeit die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen . Der Antrag kann formlos gestellt werden – schriftlich oder mündlich bei Gericht, Staatsanwaltschaft oder Polizei.
Wichtig: Nach § 141 Abs. 2 StPO kann die Bestellung bereits im Ermittlungsverfahren erfolgen – also noch vor Anklageerhebung. Gerade bei Untersuchungshaft oder schwerwiegenden Vorwürfen sollten Sie den Antrag so früh wie möglich stellen.
Wer kann den Antrag stellen?
- Der Beschuldigte selbst
- Das Gericht von Amts wegen
- Die Staatsanwaltschaft (Anregung)
Beiordnung durch das Gericht (§ 142 StPO)
Nach § 142 StPO entscheidet das zuständige Gericht über die Bestellung des Pflichtverteidigers . Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen, und ordnet die Beiordnung durch Beschluss an.
Kann ich meinen Pflichtverteidiger selbst wählen?
Ja, grundsätzlich schon. Nach § 142 Abs. 5 StPO haben Sie das Recht, einen bestimmten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger zu benennen . Das Gericht soll diesem Wunsch entsprechen, sofern:
- Der benannte Anwalt zur Verteidigung bereit ist,
- keine wichtigen Gründe entgegenstehen (z.B. Interessenkollision, mangelnde Erreichbarkeit),
- der Anwalt am Gerichtsort oder in der Nähe ansässig ist.
Praxistipp: Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu einem Strafverteidiger Ihrer Wahl auf – idealerweise noch vor der Antragstellung. So können Sie sicherstellen, dass der Anwalt Ihres Vertrauens Sie vertritt. Wenn Sie bereits einen Wahlverteidiger beauftragt haben, kann dieser nachträglich zum Pflichtverteidiger bestellt werden.
Wer trägt die Kosten?
Vergütung durch die Staatskasse
Die Vergütung des Pflichtverteidigers richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und wird zunächst von der Staatskasse gezahlt. Der Pflichtverteidiger erhält gesetzlich festgelegte Gebühren – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Kostenerstattungspflicht bei Verurteilung (§ 465 StPO)
Achtung: Nach § 465 Abs. 1 StPO trägt der Verurteilte die Kosten des Verfahrens – einschließlich der Kosten des Pflichtverteidigers . Das bedeutet:
- Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens: Die Staatskasse trägt die Kosten endgültig.
- Bei Verurteilung: Sie müssen die Kosten des Pflichtverteidigers an die Staatskasse zurückzahlen.
Nach § 465 Abs. 2 StPO kann das Gericht anordnen, dass die Staatskasse besondere Auslagen ganz oder teilweise trägt, wenn diese durch Untersuchungen entstanden sind, die zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind – etwa ein entlastendes Sachverständigengutachten.
Praktische Hinweise: Was tun bei Vorladung oder Verhaftung?
Sofortmaßnahmen
- Schweigen Sie! Sie haben das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen – nutzen Sie es. Aussagen ohne anwaltliche Beratung können Ihnen schaden.
- Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger. Auch wenn Sie einen Pflichtverteidiger beantragen möchten, sollten Sie sich vorab beraten lassen. Ein erfahrener Anwalt kann den Antrag für Sie stellen und die Verteidigungsstrategie entwickeln.
- Unterschreiben Sie nichts ohne vorherige Rücksprache mit einem Anwalt – weder Geständnisse noch Verzichtserklärungen.
Besonderheiten bei Untersuchungshaft
Wenn Sie in Untersuchungshaft genommen werden, haben Sie nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO zwingend Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Das Gericht muss Ihnen unverzüglich einen Verteidiger bestellen. Nach § 147 Abs. 1 und 4 StPO hat Ihr Verteidiger das Recht auf Akteneinsicht , um Ihre Verteidigung vorzubereiten.
Verhalten bei einer Vorladung
Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter zu folgen. Ausnahme: Eine Erscheinenspflicht besteht nur bei einer unmittelbaren Ladung durch die Staatsanwaltschaft selbst (§ 163a Abs. 3 StPO) oder durch das Gericht – nicht bei einer polizeilichen Vorladung, auch nicht mit dem Zusatz "im Auftrag der Staatsanwaltschaft'". Suchen Sie in jedem Fall vorab anwaltlichen Rat.
FAQ – Häufige Fragen zur Pflichtverteidigung
Habe ich automatisch einen Pflichtverteidiger?
Nein. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen und ein Antrag gestellt wurde oder das Gericht von Amts wegen tätig wird. In vielen Fällen müssen Sie den Antrag selbst stellen.
Was kostet mich ein Pflichtverteidiger?
Zunächst nichts – die Staatskasse zahlt die Vergütung. Bei einer Verurteilung müssen Sie die Kosten jedoch nach § 465 Abs. 1 StPO zurückzahlen . Bei Freispruch oder Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten endgültig.
Kann ich den Pflichtverteidiger wechseln?
Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO kann die Bestellung aufgehoben werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Angeklagtem endgültig zerstört ist . Ein bloßes Unbehagen reicht nicht aus – es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen. Ein Wechsel ist auch möglich, wenn der Verteidiger seine Pflichten verletzt.
Was ist der Unterschied zwischen Pflicht- und Wahlverteidiger?
- Pflichtverteidiger: Wird vom Gericht bestellt, Vergütung nach RVG durch die Staatskasse (bei Verurteilung Rückzahlung).
- Wahlverteidiger: Wird von Ihnen frei gewählt und beauftragt, Sie tragen die Kosten selbst, Honorarvereinbarung möglich.
Vorteil des Wahlverteidigers: Sie können Ihren Anwalt frei wählen und eine individuelle Honorarvereinbarung treffen. Vorteil des Pflichtverteidigers: Keine Vorfinanzierung nötig, bei Freispruch keine Kosten.
Wann sollte ich einen Pflichtverteidiger beantragen?
So früh wie möglich – idealerweise bereits im Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft ist nach § 141 Abs. 2 StPO verpflichtet, die Bestellung zu beantragen, sobald die entsprechenden Voraussetzungen – etwa Vorführung zur Haftentscheidung oder Anstaltsunterbringung – vorliegen. Auch der Beschuldigte selbst kann den Antrag jederzeit nach Eröffnung des Tatvorwurfs stellen (§ 141 Abs. 1 StPO).
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(Stand: 05/2026)
